ENDTÖPFE

Alles unter einem Dach - das neue Forum!
Benutzeravatar
tattoocompany
KleinKind
Beiträge: 86
Registriert: Mi 18. Mär 2015, 08:55
Wohnort: bramsche
Kontaktdaten:

Re: ENDTÖPFE

Beitrag von tattoocompany »

ja.. ich weiss..
aber ist "willentlich" nicht mit vorsatz gleichzusetzen????
Benutzeravatar
Eisenkreuzkrieger
Nach3BierKotzer
Beiträge: 27
Registriert: Do 12. Mär 2015, 22:22
Wohnort: Borgholzhausen
Kontaktdaten:

Re: ENDTÖPFE

Beitrag von Eisenkreuzkrieger »

Eigentlich schon, denn wenn wir mal den Duden zu Rate ziehen, sagt der als Bedeutung für "willentlich" nämlich "mit voller Absicht, ganz bewusst". Klingt für mich im Grunde nach Vorsatz.

Edit: Mir fällt grad noch eine Reportage ein, die ich vor längerem mal gesehen habe. In dieser wurde auch eine Gruppe Motorradfahrer aus den Niederlanden angehalten, von denen einer ohne DB-Eater unterwegs war, es hieß dann "Entweder drann schrauben das Teil oder der Hobel bleibt stehen.", der Fahrer holte es unter der Sitzbank hervor, baute es ein und durfte nach kleiner Spende weiterfahren.
Franz war nun mein Proviant...
Benutzeravatar
tattoocompany
KleinKind
Beiträge: 86
Registriert: Mi 18. Mär 2015, 08:55
Wohnort: bramsche
Kontaktdaten:

Re: ENDTÖPFE

Beitrag von tattoocompany »

Wenns so laufen würde bei ner kontrolle wäre für mich alles im grünen Bereich. .
nur Punkte oder stillegung wären echt doof. . :?
Hirnfresser
ForenInsider
Beiträge: 3251
Registriert: Mo 22. Jun 2009, 00:00
Wohnort: Dudenhofen
Kontaktdaten:

Re: ENDTÖPFE

Beitrag von Hirnfresser »

Da sind wir dann beim Ermessensspielraum des Wegelagereroffiziers.

Morgens nen Anschiss vom Boss, gestern daheim nix zu Futtern und keinen Sex bekommen, paff hat er ein Ventil wo er sich austoben kann.

Und das Gesetzeswort sieht bei Vorsatz keine Freunde. Und wenn schon in den letzten Jahren ein eventueller Vermerk diesbezüglich vorhanden ist, dann hilft auch kein Ratiopharm mehr. Dann geht's schnurstracks zum nächsten Jack Wolfskin und Laufschuhe mit dicken Sohlen ordern.

Mancher mag sagen: No risk no fun

Ich sage: 35 Kilometer auf Arbeit im 3 Schichtraster ist mir etwas zu viel.

Meine Tröten sind auch laut, aber exakt im Toleranzbereich. Haben von Haus aus keinen DBfresser und mit der Dämmwolle und für 15 Euro ein Schallpegelmesser kann man sich innerhalb von 2 Stunden an die grad noch legalen 94db rantasten.
Richtig guter Trick:
Man hat keinen Drehzahlmesser!! Weil die Messung ja bei Normdrehzahl erfolgt. Wo nix zu lesen ist, kann man auch nix sehen :P
Its weird being the same age as old people
Benutzeravatar
tattoocompany
KleinKind
Beiträge: 86
Registriert: Mi 18. Mär 2015, 08:55
Wohnort: bramsche
Kontaktdaten:

Re: ENDTÖPFE

Beitrag von tattoocompany »

Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)
Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16)
§ 10
Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.



also ist es eigentlich scheissegal, ob der bulle gut drauf is oder nicht..
n !veränderter! auspuff ist anscheinend grundsätzlich vorsatz. kost 90 tacken und gut is...
und ob ich die killer dabei hab oder nicht macht den vorsatz wohl nicht vorsätzlicher.. oder? :wink:
Hirnfresser
ForenInsider
Beiträge: 3251
Registriert: Mo 22. Jun 2009, 00:00
Wohnort: Dudenhofen
Kontaktdaten:

Re: ENDTÖPFE

Beitrag von Hirnfresser »

Ein "verlorener" dbeater ist aber Verschleiss.
Wenn dann zufällig noch eine abgerissene Schraube im Gewinde stecken würde, sogar nachvollziehbar. Am besten Edelstahl damit der Rost nicht schon eine längere Fehlnutzung suggerieren würde.

Dann drückt das Eachpersonal auch mal ein Auge zu und man ist mit 20 Ocken und erneuter Vorfahrt maximum dabei
Its weird being the same age as old people
Benutzeravatar
UliX11
Administrator
Administrator
Beiträge: 6075
Registriert: Do 6. Apr 2006, 00:00
Wohnort: Im Kalifornien Deutschlands
Kontaktdaten:

Re: ENDTÖPFE

Beitrag von UliX11 »

De Zementn!

§19 StVZo, Abs 2

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam.
Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden.

Der Rennleiter legt dir das Ding also vor Ort still, denn:

a) siehe Abs 5) und
b) mit 2.3.) kann der Ermessensspielraum (Rennleiter untervögelt oder nicht) auf 2.2.) ausgedehnt werden.
D.h. er vermutet durch die Lautstärke eine Gefährdung wenn du mit offenen Drosselklappen
Oppa überholst, der erschrickt und in den Graben oder Gegenverkehr fährt.
Das muss er nichtmal, da Abs. 5) ihm schon das Recht der Stilllegung gibt, alles Weitere wird er zur Begründung heranziehen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html

UND!

Höhe der Geldbuße

Nach § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße mindestens 5 € und, „wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt“, höchstens 1000 €, sog. „Regelrahmen“.

Eine höhere Höchstgeldbuße ist häufig:
Von höchster Bedeutung sind in der Praxis § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG)(„0,5 ‰ - Gesetz“) mit 3000 € und § 24 StVG („Verkehrsordnungswidrigkeiten“, im Besonderen nach der StVO) mit 2000 €.

Also bis zu 1.000€ Geldbuße und entsprechende Punkte (im Wiederholungsfall, bei mehrfacher Wiederholung mit Entzug der
Fahrerlaubnis und strtafrechtlicher Verfolgung).

Unterm Strich... überleg's Dir, denn wenn Du an einen scharfen Sheriff UND einen blöden Richter gerätst,
haste verloren.


Gruß...


UliX
Lieber fünfmal fragen, als einmal nachdenken!

Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
Hirnfresser
ForenInsider
Beiträge: 3251
Registriert: Mo 22. Jun 2009, 00:00
Wohnort: Dudenhofen
Kontaktdaten:

Re: ENDTÖPFE

Beitrag von Hirnfresser »

Ab 1.5.2014 gibt es für einen zu lauten Auspuff keine Punkte mehr. Bereits vorhandene Punkte werden gelöscht.
Ist der Auspuff zu laut, weil defekt, kostet das 20 €.
Ist der Auspuff zu laut, weil manipuliert, kostet das 90 €.

Bei wiederholten, beharrlichen oder vorsätzlichen Verstößen kann das Bußgeld erhöht werden.



Defekter Auspuff

Ist der Auspuff defekt, d.h. ohne willentliche Änderung verschlissen oder durchgerostet, kostet das nach altem (bis 30.4.2014) und neuem (ab 1.5.2014) Recht gemäß Nr. 219 des Bußgeldkatalogs 20 € und keine Punkte:


„219 – Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen (§ 49 Abs. 1 & § 69a Abs. 3 Nr. 17 StvZO) – 20 €, keine Punkte“

Manipulierter Auspuff

Ist die Auspuffanlage manipuliert, d.h. willentlich verändert, also z.B. ein nicht zugelassener Schalldämpfer montiert, vom an sich zugelassenen Schalldämpfer der db-Killer / db-Eater entfernt, der Schalldämpfer oder Krümmer angebohrt usw., erlischt aufgrund dieses Eingriffs die Betriebserlaubnis des Autos oder Motorrades. Dann gibt es nach altem Recht Nr. 214 des Bußgeldkatalogs 90 € und 3 Punkte:


„214a – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO) 214a.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €, 3 Punkte214a.2 – ein anderes als in 214a.1 genanntes Fahrzeug – 90 €, 3 Punkte“

Nach neuem Recht gibt es Punkte nur noch für Verstöße, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Ein zu lauter Auspuff gehört nicht dazu. Nr. 214a des alten Bußgeldkataloges wurde deshalb in Nr. 214a und 214b gesplittet:


„214a – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO)
214a.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €
214a.2 – ein anderes als in 214a.1 genanntes Fahrzeug – 90 €

214b – Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt (§ 19 Absatz 5 Satz 1& § 69a Absatz 2 Nr 1a StVO)
214b.1 – einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus -180 €
214b.2 – ein anderes als in 214b.1 genanntes Fahrzeug – 90 €“

Nach Nr. 3.5.8 des neuen Punktekataloges (Anlage 13 zu § 40 FEV) gibt es für Verstöße gegen Nr. 214a BKatV einen Punkt, nicht aber für Verstöße gegen Nr. 214b.

Mehr unter :

http://www.tschuschke.eu/bussgeld-punkt ... db-killer/
Its weird being the same age as old people
Benutzeravatar
UliX11
Administrator
Administrator
Beiträge: 6075
Registriert: Do 6. Apr 2006, 00:00
Wohnort: Im Kalifornien Deutschlands
Kontaktdaten:

Re: ENDTÖPFE

Beitrag von UliX11 »

Das ist richtig.

Der Herr RA geht explizit davon aus, dass eine Verkehrsgefährdung nicht vorliegt.

Und das ist Ermessensspielraum.

Ich würde mich NICHT auf die Lesart des RAs verlassen!


Es bleibt dabei scharfe Polente - kack Richter - Verschissen!
(Wenn das auch nicht der Normalfall ist)


Edit:
... und das OWIG lässt der Herr gänzlich unbeachtet. Er beschreibt
quasi ersttat und Idealfall. Kann funktionieren. Muss aber nicht.
Lieber fünfmal fragen, als einmal nachdenken!

Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
Antworten