Ordnungswidrigkeit
- Ziegenpeter1&2
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Ordnungswidrigkeit
hallo.
wer kann mir helfen.
habe heite einen netten brief von der polizei bekommen.
ich habe meinen werbeanhänger in der strasse xxxxy abgestellt.
solche zuwiderhandlungen werden als ordnungswidrigkeit mit einer geldbuse geahndet.blablablabla usw.
zu meinen fragen.
was kostet mich das?
was soll ich auf den fragebogen schreiben.
danke für eure antworten.
mfg
ziegenpeter
wer kann mir helfen.
habe heite einen netten brief von der polizei bekommen.
ich habe meinen werbeanhänger in der strasse xxxxy abgestellt.
solche zuwiderhandlungen werden als ordnungswidrigkeit mit einer geldbuse geahndet.blablablabla usw.
zu meinen fragen.
was kostet mich das?
was soll ich auf den fragebogen schreiben.
danke für eure antworten.
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ziegenpeter
Hallo Leute.Und alles Klar.
http://www.spanferkel-grillverleih.de
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- alex11
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Guude,
hast du keinen Verkehrsrechtsschutz?
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen,
4.
auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
5.
auf Bahnübergängen,
6.
soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:
1.
Haltverbot (Zeichen 283),
2.
eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
3.
Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295, Buchstabe b, bb),
4.
Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297)
5.
Grenzmarkierung für Haltverbote (Zeichen 299),
6.
rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3)
7.
bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
8.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
9.
an Taxenständen (Zeichen 229).
(1a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigen lassen von Fahrgästen.
(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
5.
(gestrichen)
6.
vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
1.
innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
7.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
8.
soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
1.
Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
2.
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
3.
Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
4.
Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
5.
Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
9.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
(4b) (aufgehoben)
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Welche Rechtsvorschrift konkret wurde dir vorgeworfen? Verstöße gegen den § 12 StVO sind Ordnungswidrigkeiten und dürften höchstens 35 EUR kosten, in deinem Fall höchstens 20 EUR.
ABER:
. Allgemeine Verkehrsregeln
§33 Verkehrsbeeinträchtigungen
(1) Verboten ist
1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen.
Gegen den 33 hast wohl eher nicht verstoßen, oder?
hast du keinen Verkehrsrechtsschutz?
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen,
4.
auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
5.
auf Bahnübergängen,
6.
soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:
1.
Haltverbot (Zeichen 283),
2.
eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
3.
Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295, Buchstabe b, bb),
4.
Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297)
5.
Grenzmarkierung für Haltverbote (Zeichen 299),
6.
rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3)
7.
bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
8.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
9.
an Taxenständen (Zeichen 229).
(1a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigen lassen von Fahrgästen.
(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
5.
(gestrichen)
6.
vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
1.
innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
7.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
8.
soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
1.
Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
2.
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
3.
Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
4.
Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
5.
Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
9.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
(4b) (aufgehoben)
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Welche Rechtsvorschrift konkret wurde dir vorgeworfen? Verstöße gegen den § 12 StVO sind Ordnungswidrigkeiten und dürften höchstens 35 EUR kosten, in deinem Fall höchstens 20 EUR.
ABER:
. Allgemeine Verkehrsregeln
§33 Verkehrsbeeinträchtigungen
(1) Verboten ist
1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesautobahnen dienen.
Gegen den 33 hast wohl eher nicht verstoßen, oder?
aleX11
Macht langsam, mir hamms eilich...
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Servus
sorry da kann ich dir nicht helfen!
Habe grade selbst eine OWi bekommen! War mit dem Moped unterwegs und bin abgelichtet worden! Wäre angeblich 19 km/h zu schnell gefahren, ergo soll ich 30 Euros abdrücken! Ich werde mal zurück schreiben das ich da nicht gefahren bin! Mal sehen was sich ergibt!
sorry da kann ich dir nicht helfen!
Habe grade selbst eine OWi bekommen! War mit dem Moped unterwegs und bin abgelichtet worden! Wäre angeblich 19 km/h zu schnell gefahren, ergo soll ich 30 Euros abdrücken! Ich werde mal zurück schreiben das ich da nicht gefahren bin! Mal sehen was sich ergibt!
Gruß
Bigbiker
Da wo wir sind ist vorne!
Sollten wir mal hinten sein, dann ist da vorne!!!
Bigbiker
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- alex11
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@alex11
Nicht STVO. Irgendetwas nach dem Bayrischen Wegegesetz .
Ich habe nicht zulange gestanden. Es ist verboten eine Werbeanhänger abzustellen.
Mfg
Ziegenpeter
Nicht STVO. Irgendetwas nach dem Bayrischen Wegegesetz .
Ich habe nicht zulange gestanden. Es ist verboten eine Werbeanhänger abzustellen.
Mfg
Ziegenpeter
Hallo Leute.Und alles Klar.
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Moin! Schön hier unter gleichgesinnten:
Gestern meine OWi gekriegt:
Verstoß gegen das Abfallgesetz und Kreislaufwitrschaftsgesetz.
Kosten 50€ + Verwaltungsauslagen = 68,10€
Neeee.... kein Ölwechsel mit der Dicken überm Gullideckel, wie
das so meine Art ist...
Sehr geehrter Herr UliX,
Ihnen wird zur Last gelegt, am blabla um blabla Uhr am Anwesen
blabla Äste von Nadelhölzern verbrannt zu haben...
Zeugen:
POM blabla PI blabla
PHM blabla PI blabla
...
Jaja, die sind mit der Minna gegen mein Feuerchen angerückt!!!
Da konnte der Nachbar PHM xyz AD seine Klappe nicht halten
und hat die Kollegas angerufen.
Doitsche Rentner haben zuviel Zeit...
UliX
PS:
Die heissen bei uns jetzt nicht Mehr RENNleitung, sondern BRENNleitung!!!

Gestern meine OWi gekriegt:
Verstoß gegen das Abfallgesetz und Kreislaufwitrschaftsgesetz.
Kosten 50€ + Verwaltungsauslagen = 68,10€
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Sehr geehrter Herr UliX,
Ihnen wird zur Last gelegt, am blabla um blabla Uhr am Anwesen
blabla Äste von Nadelhölzern verbrannt zu haben...
Zeugen:
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PHM blabla PI blabla
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Jaja, die sind mit der Minna gegen mein Feuerchen angerückt!!!
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Lieber fünfmal fragen, als einmal nachdenken!
Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
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Guude,
UliX11: Also bei uns darf man Holz verbrennen, wenn man es zuvor bei der Gemeinde o. ä. anmeldet (nicht, dass die Leitstelle die Kreisfeuerwehr auf den Weg schickt).
BigBiker: Da hast du Recht. Die Behörde muss dir nachweisen, dass du gefahren bist. Hätte ja auch eine Probefahrt eines Kaufinteressenten o. ä. sein können. Im Wiederholungsfall könnte schlimmsten Fall ein Fahrtenbuch verlangt werden.
ZP: Das ist ja echt der Hammer. Wenn du einen Anhänger mit Werbung aus irgend einem Grund abstellst (parkst), verstößt du gegen das "Bayrische Wegegesetz"? Jau, geil!
EU
Deutschland
Bundesländer
Bayern
Und da spricht man von Vereinfachung durch die EU. Ich lach mich schepp.
Da hatten wir beim letzten Stammtisch ja noch richtig Glück, dass und keiner angelappt hat. Grillen unter einem brennbarem Gegenstand (Carport), Kerzen auf brennbarem Untergrund (Kirmesgarnitur), Umknicken von Grashalmen durch Betreten der Wiese und Geruchsbelästigung im Umkreis von 75 m durch gegrilltes Gyros. Uff
UliX11: Also bei uns darf man Holz verbrennen, wenn man es zuvor bei der Gemeinde o. ä. anmeldet (nicht, dass die Leitstelle die Kreisfeuerwehr auf den Weg schickt).
BigBiker: Da hast du Recht. Die Behörde muss dir nachweisen, dass du gefahren bist. Hätte ja auch eine Probefahrt eines Kaufinteressenten o. ä. sein können. Im Wiederholungsfall könnte schlimmsten Fall ein Fahrtenbuch verlangt werden.
ZP: Das ist ja echt der Hammer. Wenn du einen Anhänger mit Werbung aus irgend einem Grund abstellst (parkst), verstößt du gegen das "Bayrische Wegegesetz"? Jau, geil!
EU
Deutschland
Bundesländer
Bayern
Und da spricht man von Vereinfachung durch die EU. Ich lach mich schepp.
Da hatten wir beim letzten Stammtisch ja noch richtig Glück, dass und keiner angelappt hat. Grillen unter einem brennbarem Gegenstand (Carport), Kerzen auf brennbarem Untergrund (Kirmesgarnitur), Umknicken von Grashalmen durch Betreten der Wiese und Geruchsbelästigung im Umkreis von 75 m durch gegrilltes Gyros. Uff

aleX11
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Servus,
sollte vieleich noch dazu sagen das es die Rennleitung in Bayern war die mir da geschrieben hat!
Und die habe ja bekanntlich was gegen die Hessen die im Grenzbereich wohnen, so wie ich!
Die haben mich auch schon mit dem Auto angehalten und promt gefragt ob das Auto auch mir wäre und was ich mit drei Modelbenzinern im Kofferraum mache!
@alex
Vergiss nicht das wir auch noch Gummigeruch und unötigen Lärm gemacht haben!
sollte vieleich noch dazu sagen das es die Rennleitung in Bayern war die mir da geschrieben hat!

Und die habe ja bekanntlich was gegen die Hessen die im Grenzbereich wohnen, so wie ich!
Die haben mich auch schon mit dem Auto angehalten und promt gefragt ob das Auto auch mir wäre und was ich mit drei Modelbenzinern im Kofferraum mache!

@alex
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Bigbiker
Da wo wir sind ist vorne!
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Glitzer-Blitzer
Servus, Ihr kleinen Rechtsbeuger und -verstoßer!!
Was les ich den da für Sachen? Ich glaub es ja kaum. Nur Verstöße gegen Recht und Ordnung und das in Bayern, wo ich so lange gewohnt habe. Man merkt gleich, dass in der Nähe von München, wo Eddis Wort noch was wert ist und auch das urbayerische unterhalb der Donau voll erhalten geblieben ist, die Welt sehr in Ordnung blieb.
Okay, zur Blitzersache trage ich ein wenig aus Erfahrung bei:
habe mich mit 11 Std-Km erwischen lassen, innerorts, macht 25 Euro. Privater Blitzer, von vorne, schlechtes Foto. Rechtssschutz eingeschalten und die Wege mit dem Anwalt durchgesprochen.
Kurzgesagt: Natürlich gilt die Fahrerfeststellung, aber wenn sich die Polizei und der Richter querstellen, bezahlst Du, ob Du es warst oder nicht. Da muss das Photo sehr schlecht sein und auch ein verspiegelter Helm ist nicht unbedingt ein Schutz vor nicht erkannt werden, abhängig von der Kamera. Ich hätte nun ein Verfahren anstrengen können, dass heißt, Polizeibeamte wuseln bei mir in der Nachbarschaft herum und fragen, ob sie diesen Kerl kennen
Ein wenig peinlich für 25 Euro. Wenn da nichts geht, entscheidet der Richter (ca. 100 Euro), ob Du es warst, oder nicht. Von dessen Laune und Sehleistung hängt dann alles ab.
Insgesamt meinte der Anwalt, dass es ein Lotteriespiel ist, dass es keine Verpflichtung gibt, ein Frontfoto zu haben und es keine z.B. 2/3-vom-Gesicht-muss-erkennbar-sein-Regel gibt.
Das es immer nicht nicht gelungen ist, die Bitumenfläche anzuzeigen, ist ein Witz gegen das, wie die Jungs sich einkrallen, wenn ein Ast brennt oder ein Foto auf dem Tisch liegt.
Fairerweise muss ich zugeben, dass ich auch zu schnell war, /11 Stdkm) und auch gefahren bin. Aber einen Versuch war es wert.
Grüße aus dem Neu-Isenburg
Joachim
Was les ich den da für Sachen? Ich glaub es ja kaum. Nur Verstöße gegen Recht und Ordnung und das in Bayern, wo ich so lange gewohnt habe. Man merkt gleich, dass in der Nähe von München, wo Eddis Wort noch was wert ist und auch das urbayerische unterhalb der Donau voll erhalten geblieben ist, die Welt sehr in Ordnung blieb.

Okay, zur Blitzersache trage ich ein wenig aus Erfahrung bei:
habe mich mit 11 Std-Km erwischen lassen, innerorts, macht 25 Euro. Privater Blitzer, von vorne, schlechtes Foto. Rechtssschutz eingeschalten und die Wege mit dem Anwalt durchgesprochen.
Kurzgesagt: Natürlich gilt die Fahrerfeststellung, aber wenn sich die Polizei und der Richter querstellen, bezahlst Du, ob Du es warst oder nicht. Da muss das Photo sehr schlecht sein und auch ein verspiegelter Helm ist nicht unbedingt ein Schutz vor nicht erkannt werden, abhängig von der Kamera. Ich hätte nun ein Verfahren anstrengen können, dass heißt, Polizeibeamte wuseln bei mir in der Nachbarschaft herum und fragen, ob sie diesen Kerl kennen

Insgesamt meinte der Anwalt, dass es ein Lotteriespiel ist, dass es keine Verpflichtung gibt, ein Frontfoto zu haben und es keine z.B. 2/3-vom-Gesicht-muss-erkennbar-sein-Regel gibt.
Das es immer nicht nicht gelungen ist, die Bitumenfläche anzuzeigen, ist ein Witz gegen das, wie die Jungs sich einkrallen, wenn ein Ast brennt oder ein Foto auf dem Tisch liegt.
Fairerweise muss ich zugeben, dass ich auch zu schnell war, /11 Stdkm) und auch gefahren bin. Aber einen Versuch war es wert.
Grüße aus dem Neu-Isenburg
Joachim
Es gibt einen Unterschied zwischen Tiefflug und Tiefstpflug!!
- Bigbiker
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Servus,
auf dem Anschreiben der Polizei bzw. VOWIBehörde ist weder ein Front noch ein Heckfoto zufinden!
Da steht nur als Beweismittel:
Radarmessung
Foto
Foto
Zeuge:
PHK ismirdochegal
Aber den Überweisungträger haben sie gleich dazu gesteckt!
Da kann ich ja jeden anschreiben und darauf hoffen das er gut gläubig ist und schön bezahlt! Denn ich kann mir nicht vorstellen das aus einem Fahrzeug (VW Caddy oder Touran) in beide Richtungen abgelichtet wird!
Zwei Fahrstreifen ok aber zwei Kameras für nur einen Fahstreifen bei zu überwachenden drei?!?
auf dem Anschreiben der Polizei bzw. VOWIBehörde ist weder ein Front noch ein Heckfoto zufinden!

Da steht nur als Beweismittel:
Radarmessung
Foto
Foto
Zeuge:
PHK ismirdochegal
Aber den Überweisungträger haben sie gleich dazu gesteckt!

Da kann ich ja jeden anschreiben und darauf hoffen das er gut gläubig ist und schön bezahlt! Denn ich kann mir nicht vorstellen das aus einem Fahrzeug (VW Caddy oder Touran) in beide Richtungen abgelichtet wird!
Zwei Fahrstreifen ok aber zwei Kameras für nur einen Fahstreifen bei zu überwachenden drei?!?
Gruß
Bigbiker
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Srevus,
hab grade Post von VOWI-Behörde bekommen! Verfahren wurde nach §sowieso Absatz irgendwas eingestellt!
Nach dem ich zurück geschriebn hatte das ich nicht gefahren bin bekamm ich besuch von einem hessichen Polizeibeamten! Dieser fragte mich ob ich das sei auf dem Foto der Radarmessung? Ich habe natürlich gesagt das ich es nicht bin, darauf folgte die Frage ob er meinen Motorradanzug bzw. Jacke und den Helm sehen könnte! Ich hoch und den Kram runter geholt und weder der Helm noch die Jacken stimmten überein!
Ergo er schrieb den bayrischen Kollegen das ich nicht der Fahrer des Krades war!
hab grade Post von VOWI-Behörde bekommen! Verfahren wurde nach §sowieso Absatz irgendwas eingestellt!

Nach dem ich zurück geschriebn hatte das ich nicht gefahren bin bekamm ich besuch von einem hessichen Polizeibeamten! Dieser fragte mich ob ich das sei auf dem Foto der Radarmessung? Ich habe natürlich gesagt das ich es nicht bin, darauf folgte die Frage ob er meinen Motorradanzug bzw. Jacke und den Helm sehen könnte! Ich hoch und den Kram runter geholt und weder der Helm noch die Jacken stimmten überein!

Ergo er schrieb den bayrischen Kollegen das ich nicht der Fahrer des Krades war!

Gruß
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